ADSp
Präambel
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung abdem 1. Januar 2017 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), BundesverbandGroßhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik undEntsorgung (BGL), Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ), Bundesverband Wirtschaft,Verkehr und Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK), DeutschenSpeditions- und Logistikverband (DSLV) und Handelsverband Deutschland (HDE). Diese Empfehlungist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser Empfehlungabweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch die Auslieferungbei Lagergeschäften.
1.2 Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertragabschließt.
1.3 Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und Diebstahlrisikoausgesetzt ist, wie Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren,Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheckkarten,Kreditkarten oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere,Valoren, Dokumente, Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik,Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräteund -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4 Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach dem Verkehrsvertragoder aufgrund wirksamer Weisung des Auftraggebersoder eines sonstigen Verfügungsberechtigtenabzuliefern ist.
1.5 Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf Verkehrswegeneingesetztes Beförderungsmittel.
1.6 Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer normal verlaufendenBeförderung, Lagerung oder sonstigen Tätigkeiteine unmittelbare Gefahr für Personen, Fahrzeuge undRechtsgüter Dritter ausgehen kann. Gefährliche Güter sindinsbesondere die Güter, die in den Anwendungsbereicheinschlägiger Gefahrgutgesetze und -verordnungen sowiegefahrstoff-, wasser- oder abfallrechtlicher Vorschriftenfallen.
1.7 Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von Packstücken und zurBildung von Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container,Wechselbrücken, Behälter.
1.8 Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die Parteien nicht einegenauere Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9 Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistungzu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
1.10 Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung desAuftrags gebildete Einheiten mit und ohne Lademittel, dieder Spediteur als Ganzes zu behandeln hat (Frachtstückeim Sinne von §§ 409, 431, 504 HGB).
1.11 Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein Geschädigter aufgrundeines äußeren Vorgangs einen Anspruch aus einem Verkehrsvertragoder anstelle eines verkehrsvertraglichen Anspruchsgeltend macht; ein Schadenereignis liegt vor, wenn aufgrundeines äußeren Vorgangs mehrere Geschädigte aus mehrerenVerkehrsverträgen Ansprüche geltend machen.
1.12 Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung des Gutes durch denSpediteur jede Übergabe des Gutes von einer Rechtspersonauf eine andere, jede Umladung von einem Fahrzeug auf einanderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13 Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem Auftraggeber einen Verkehrsvertragabschließt. Spediteure in diesem Sinne sind insbesondereFrachtführer im Sinne von § 407 HGB, Spediteure imSinne von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne von § 467 HGBund Verfrachter im Sinne von §§ 481, 527 HGB.
1.14 Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten von Tätigkeiten,gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Seefracht-, Lager-oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörendeGeschäfte (z. B. Zollabwicklung, Sendungsverfolgung,Umschlag) betreffen.Diese umfassen auch speditionsübliche logistische Leistungen,wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung vonGütern in Zusammenhang stehen, insbesondere Tätigkeitenwie Bildung von Ladeeinheiten, Kommissionieren, Etikettierenund Verwiegen von Gütern und Retourenabwicklung.Als Frachtverträge gelten auch Lohnfuhrverträge über dieGestellung bemannter Kraftfahrzeuge zur Verwendung nachWeisung des Auftraggebers.
1.15 Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem Verkehrsvertragoder aufgrund wirksamer Weisung zur Beförderung übergibt.
1.16 Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführungdes Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst ermöglichtund auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßigvertrauen darf.
1.17 Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort und zur Zeit derÜbernahme von mindestens 100 Euro/kg.
1.18 Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die Ankunft des Spediteursan der Lade- oder der Entladestelle.
1.19 Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die Ankunft des Spediteursan der Lade- oder der Entladestelle.
2. Anwendungsbereich
2.1 Die ADSp gelten für alle Verkehrsverträge des Spediteurs alsAuftragnehmer.
2.2 Gesetzliche Bestimmungen, von denen im Wege vorformulierterVertragsbedingungen nicht abgewichen werden darf,gehen den ADSp vor.
2.3 Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich zumGegenstand haben
2.3.1 Verpackungsarbeiten,
2.3.2 die Beförderung und Lagerung von abzuschleppendem oderzu bergendem Gut,
2.3.3 die Beförderung und Lagerung von Umzugsgut im Sinne von§ 451 HGB,
2.3.4 Lagerung und Digitalisierung von Akten; Akten sind alleArten von verkörperten und digitalisierten Geschäftspapieren,Dokumenten, Datenträgern sowie von gleichartigen derSammlung von Informationen dienenden Sachen,
2.3.5 Schwer- oder Großraumtransporte, deren Durchführung eineverkehrsrechtliche Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigungerfordert, Kranleistungen und damit zusammenhängendeMontagearbeiten.
2.4 Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mitVerbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
3. Pflichten des Auftraggebers bei Auftragserteilung; Informationspflichten, besondere Güterarten
3.1 Der Auftraggeber unterrichtet den Spediteur rechtzeitigüber alle ihm bekannten, wesentlichen, die Ausführung desAuftrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
3.1.1 Adressen, Art und Beschaffenheit des Gutes, das Rohgewicht(inklusive Verpackung und vom Auftraggeber gestellteLademittel) oder die anders angegebene Menge, Kennzeichen,Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, besondere Eigenschaftendes Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen, Verderblichkeit),der Warenwert (z. B. für zollrechtliche Zwecke oder eineVersicherung des Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
3.1.2 alle öffentlich-rechtlichen, z. B. zollrechtlichen, außenwirtschaftsrechtlichen(insbesondere waren-, personen- oderländerbezogenen Embargos) und sicherheitsrechtlichenVerpflichtungen,
3.1.3 im Falle von Seebeförderungen alle nach den seerechtlichenSicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS) erforderlichen Datenin der vorgeschriebenen Form,
3.1.4 Dritten gegenüber bestehende gewerbliche Schutzrechte,z. B. marken- und lizenzrechtliche Beschränkungen, die mitdem Besitz des Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche oderbehördliche Hindernisse, die der Auftragsabwicklung entgegenstehen,
3.1.5 besondere technische Anforderungen an das Beförderungsmittelund spezielle Ladungssicherungsmittel, die der Spediteurgestellen soll.
3.2 Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber rechtzeitig demSpediteur in Textform die Menge, die genaue Art der Gefahrund – soweit erforderlich – die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmenmitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut imSinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güteroder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerungbesondere gefahrgut- oder abfallrechtliche Vorschriftenbestehen, so hat der Auftraggeber die für die ordnungsgemäßeDurchführung des Auftrags erforderlichen Angaben,insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigenGefahrgutrecht, mitzuteilen und spätestens bei Übergabe desGutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
3.3 Bei wertvollem oder diebstahlgefährdetem Gut hat der Auftraggeberim Auftrag den Spediteur in Textform über Art undWert des Gutes und das bestehende Risiko zu informieren, sodass der Spediteur über die Annahme des Auftrags entscheidenoder angemessene Maßnahmen für eine sichere undschadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Nimmter diesen Auftrag an, ist der Spediteur verpflichtet, geeigneteSicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes zu ergreifen.
3.4 Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle Urkunden undsonstigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte(z. B. Eintarifierung) zu erteilen, die insbesondere für die ordnungsgemäßeZoll- oder sonstige gesetzlich vorgeschriebeneBehandlung – hierzu zählen auch Sicherheitskontrollen z. B.für Luftfrachtsendungen – des Gutes notwendig sind.
4. Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1 Der Spediteur hat die Interessen des Auftraggebers wahrzunehmen.Er hat den ihm erteilten Auftrag auf offensichtlicheMängel zu prüfen und dem Auftraggeber alle ihm bekanntenGefahrumstände für die Ausführung des Auftrages unverzüglichanzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er Weisungeneinzuholen.
4.2 Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihmzur Transportabwicklung eingesetzten Fahrzeuge, Ladungssicherungsmittelund, soweit die Gestellung von Lademittelnvereinbart ist, diese in technisch einwandfreiem Zustand sind,den gesetzlichen Vorschriften und den im Verkehrsvertraggestellten Anforderungen für das Gut entsprechen. Fahrzeugeund Lademittel sind mit den üblichen Vorrichtungen, Ausrüstungenoder Verfahren zum Schutz gegen Gefahren für dasGut, insbesondere Ladungssicherungsmitteln, auszustatten.Fahrzeuge sollen schadstoffarm, lärmreduziert und energiesparendsein.
4.3 Der Spediteur hat zuverlässiges und entsprechend derTätigkeit fachlich geschultes, geeignetes und ordnungsgemäßbeschäftigtes Fahrpersonal und, soweit erforderlich, mitFahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4 Der Spediteur hat auf einem fremden Betriebsgelände einedort geltende und ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs-oder Baustellenordnung zu befolgen. § 419 HGB bleibtunberührt.
4.5 Der Spediteur ist berechtigt, die zollamtliche Abwicklungvon der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig zumachen, die ihm eine direkte Vertretung ermöglicht.
4.6 Wird der Spediteur mit der grenzüberschreitenden Beförderungdes Gutes oder der Import- oder Exportabfertigungbeauftragt, so beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch diezollamtliche oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Behandlungdes Gutes, wenn ohne sie die grenzüberschreitendeBeförderung bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.Er darf hierbei
4.6.1 Verpackungen öffnen, wenn dies zum Zweck der Durchführungeiner gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle (z. B.Spediteur als Reglementierter Beauftragter) erforderlich ist,und anschließend alle zur Auftragsabwicklung erforderlichenMaßnahmen treffen, z. B. das Gut neu verpacken,
4.6.2 die zollamtlich festgesetzten Abgaben auslegen.
4.7 Bei einem Güter- oder Verspätungsschaden hat der Spediteurauf Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers diesemunverzüglich alle zur Sicherung von Schadensersatzansprüchenerforderlichen und ihm bekannten Informationen zuverschaffen.
4.8 Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicherVereinbarung nicht
4.8.1 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigenLademitteln,
4.8.2 die Ver- und Entladung der Güter, es sei denn, aus den Umständenoder der Verkehrssitte ergibt sich etwas anderes,
4.8.3 ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet keine Anwendung),
4.8.4 die Bereitstellung eines Sendungsverfolgungssystems, essei denn, dies ist branchenüblich, wobei Ziffer 14 unberührt 5.5 Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4 stellen die Parteienbleibt,
4.8.5 Retouren, Umfuhren und verdeckte Beiladungen.Werden in Abweichung vom Auftrag vom Auftraggeber einoder mehrere weitere Packstücke zum Transport übergebenund nimmt der Spediteur dieses oder diese Packstücke zumTransport an, so schließen der Spediteur und der Auftraggeberüber dieses Gut einen neuen Verkehrsvertrag ab. BeiRetouren oder verdeckten Beiladungen gelten mangelsabweichender Vereinbarungen die Bestimmungen des ursprünglichenVerkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt unberührt.
4.9 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten, z. B.über Qualitätsmanagementmaßnahmen und deren Einhaltung(Audits) sowie Monitoring- und Bewertungssystemeund Leistungskennzahlen, bedürfen der ausdrücklichenVereinbarung.
5. Kontaktperson, elektronische Kommunikation und Dokumente
5.1 Auf Verlangen einer Vertragspartei benennt jede Vertragsparteifür den Empfang von Informationen, Erklärungenund Anfragen für die Vertragsabwicklung eine oder mehrereKontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen deranderen Partei mit. Diese Angaben sind bei Veränderung zuaktualisieren. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, giltdiejenige Person als Kontaktperson, die den Verkehrsvertragfür die Partei abgeschlossen hat.Über das Gesetz hinausgehende Informationspflichten, z. B.über Maßnahmen des Spediteurs im Falle von Störungen,insbesondere einer drohenden Verspätung in der Übernahmeoder Ablieferung, bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen,bei Schäden am Gut oder anderen Störungen(Notfallkonzept) bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.
5.2 Mangels ausdrücklicher Vereinbarung bedürfen vertraglicheErklärungen des Lager- und Fahrpersonals zu ihrer Wirksamkeitder Genehmigung der jeweiligen Vertragspartei.
5.3 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verladeroder Empfänger für den Auftraggeber die an der Lade- oderEntladestelle zur Abwicklung des Verkehrsvertrags erforderlichenErklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen, wiedie Übergabe oder Übernahme des Gutes, vornimmt.
5.4 Wenn dies zwischen dem Auftraggeber und dem Spediteurvereinbart ist, werden die Parteien per EDI (Electronic DataInterchange)/DFÜ (Datenfernübertragung) Sendungsdateneinschließlich der Rechnungserstellung übermitteln bzw.empfangen. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für denVerlust, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der übermitteltenDaten.sicher, dass das eigene IT-System betriebsbereit ist und dieüblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchgeführtwerden, um den elektronischen Datenaustausch vor demZugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, demVerlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Datenvorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet, der anderen Parteirechtzeitig Änderungen ihres IT-Systems mitzuteilen, dieAuswirkungen auf den elektronischen Datenaustausch habenkönnen.
5.6 Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondereAbliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich.Zudem ist jede Partei berechtigt, schriftliche Dokumentelediglich elektronisch oder digital zu archivieren und unterBeachtung der gesetzlichen Vorschriften die Originale zuvernichten.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1 Das Gut ist vom Auftraggeber zu verpacken und, soweit dieserforderlich ist, mit deutlich und haltbar angebrachten Kennzeichenfür ihre auftragsgemäße Behandlung zu versehen.Alte Kennzeichen sind zu entfernen oder unkenntlich zumachen. Gleiches gilt für Packstücke.
6.2 Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1 zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörigerkennbar zu kennzeichnen,
6.2.2 Packstücke – soweit erforderlich – so herzurichten, dass einZugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarerSpuren nicht möglich ist.
7. Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oderEntladestelle, stellt der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicherenVerladung eines Gutes die Ladungssicherungdurchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollendurchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit undIdentität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheitvon Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfenund Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.
8. Quittung
8.1 Der Spediteur hat die Übernahme des Gutes – gegebenenfallsmit Vorbehalt – zu quittieren.Mit der Übernahmequittung bestätigt der Spediteur imZweifel nur die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedochderen Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
8.2 Bei vorgeladenen oder geschlossenen Ladeeinheiten wie Containernoder Wechselbrücken und vorab vom Auftraggeberübermittelten Daten gilt die Richtigkeit einer Übernahmequittungüber Anzahl und Art der geladenen Packstücke alswiderlegt, wenn der Spediteur dem Auftraggeber unverzüglich(Mengen-) Differenzen und Beschädigungen meldet,nachdem er die Ladeeinheit entladen hat.
8.3 Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfängereine Ablieferungsquittung über die im Auftrag oder in sonstigenBegleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen.Weigert sich der Empfänger, die Ablieferungsquittung zuerteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen.Der Auftraggeber kann die Herausgabe der Ablieferungsquittunginnerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Gutesverlangen.
8.4 Als Übernahme- oder Ablieferungsquittung dienen alle dieAuftragsdurchführung nachweisenden, unterzeichnetenDokumente, wie Lieferscheine, Spediteurübernahmescheine,Fracht- und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder Konnossemente.
8.5 Die Übernahme- oder Ablieferungsquittung kann auchelektronisch oder digital erstellt werden, es sei denn, derAuftraggeber verlangt die Ausstellung eines Fracht- oderSeefrachtbriefs, Ladescheins oder Konnossements.
9. Weisungen
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm nach Vertragsschlusserteilte Weisung über das Gut zu beachten, es sei denn, dieAusführung der Weisung droht Nachteile für den Betriebseines Unternehmens oder Schäden für die Auftraggeberoder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen.Beabsichtigt der Spediteur, eine ihm erteilte Weisung nichtzu befolgen, so hat er denjenigen, der die Weisung gegebenhat, unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfreiabzufertigen oder z. B. nach Maßgabe der Incoterms fürRechnung des Empfängers oder eines Dritten auszuführen,berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüberdem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen(Frachten, Zölle und sonstige Abgaben) zu tragen.Nachnahmeweisungen z. B. nach § 422 HGB, Art. 21 CMRbleiben unberührt.
11. Nichteinhaltung von Lade- und Entladezeiten, Standgeld
11.1 Hat der Auftraggeber das Gut zu verladen oder entladen, ister verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemesseneLade- oder Entladezeit einzuhalten.
11.2 Wird im Straßengüterverkehr für die Gestellung eines Fahrzeugsein Zeitpunkt oder ein Zeitfenster vereinbart oder vomSpediteur avisiert, ohne dass der Auftraggeber, Verlader oderEmpfänger widerspricht, beträgt die Lade- oder Entladezeitbei Komplettladungen (nicht jedoch bei schüttbaren Massengütern)unabhängig von der Anzahl der Sendungen pro Lade-oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40 Tonnen zulässigemGesamtgewicht pauschal jeweils maximal 2 Stunden für dieVerladung bzw. die Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigeremGesamtgewicht reduzieren sich diese Zeiten einzelfallbezogenin angemessenen Umfang.
11.3 Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Straßenfahrzeugsan der Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldungbeim Pförtner) und endet, wenn der Auftraggeber oder Empfängerseinen Verpflichtungen vollständig nachgekommenist.Ist für die Gestellung des Straßenfahrzeugs an der Lade-oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart,so beginnt die Lade- oder Entladezeit nicht vor der für dieGestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4 Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund vertraglicherVereinbarung oder aus Gründen, die nicht dem Risikobereichdes Spediteurs zuzurechnen sind, überschritten, hat derAuftraggeber dem Spediteur das vereinbarte, ansonsten einangemessenes Standgeld als Vergütung zu zahlen.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechendeAnwendung, wenn der Spediteur verpflichtet ist, das Gutzu ver- oder entladen und der Auftraggeber ausschließlichverpflichtet ist, das Gut zur Verladung bereitzustellen odernach Entladung entgegenzunehmen.
12. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
12.1 Kann der Spediteur das Gut nicht oder nicht rechtzeitigübernehmen, so hat er dies dem Auftraggeber oder Verladerunverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungeneinzuholen. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.Der Auftraggeber bleibt berechtigt, den Verkehrsvertrag zukündigen, ohne dass der Spediteur berechtigt ist, Ansprüchenach § 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einerVertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteienfür die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkungvon den Leistungspflichten.Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt,Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks undAussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowiesonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegendeEreignisse.Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragsparteiverpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten;der Spediteur ist zudem verpflichtet, Weisungen des Auftraggeberseinzuholen.
13. Ablieferung
13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass dieEntladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführtwerden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeberunverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungeneinzuholen. § 419 HGB findet Anwendung.
13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangelsVereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferungdes Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinemAuftraggeber oder dem Empfänger einzuholen.
13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraumoder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der derEmpfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweitnicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigungbestehen, abgeliefert werden
13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen,eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenenständigen Mitbewohner,
13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person,
13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtungoder einem dazu ermächtigten Vertreter.
13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfängereine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferungohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll(z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt dieAblieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutesam vereinbarten Ort.
13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers,Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen.Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichenNachrichten zu geben, auf Verlangen über denStand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessenAusführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung derKosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnungdes Auftraggebers tätig wird.
14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, waser zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus derGeschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpackenund zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zustellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zursachgerechten Lagerung benötigt.
15.2 Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in desseneigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossenist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einemfremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und denLagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugebenoder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesemzu vermerken.
15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltungund Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, derZufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes,insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. WeitergehendeSicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriftenhinausgehen, bedürfen der ausdrücklichenVereinbarung.
15.4 Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit demBeginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteurund die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschlussder Verladung durch den Spediteur,
15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystemdes Spediteurs,
15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung desAuftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventurengegen Aufwandserstattung durch.
15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes,wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügungstehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge undBeschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl derPackstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäߧ 438 HGB durchzuführen.
15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durchgeeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen.
15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungenam Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglichzu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGBbleibt unberührt.
15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfender ausdrücklichen Vereinbarung.
16. Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die Kosten der Beförderungund Lagerung einschließt, sind alle nach demVerkehrsvertrag zu erbringenden Leistungen abgegolten.Nachforderungen für im regelmäßigen Verlauf der Beförderungoder Lagerhaltung anfallende und zum Zeitpunktder Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten können nichtgesondert geltend gemacht werden, es sei denn, es ist etwasanderes vereinbart. Kalkulationsfehler gehen zu Lasten desKalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491, 492 588 bis 595 HGBund vergleichbare Regelungen aus internationalen Übereinkommenbleiben unberührt.
17. Aufwendungs- und Freistellungsansprüche
17.1 Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen,die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte undnicht zu vertreten hat, insbesondere Beiträge zu Havereiverfahren,Detention- oder Demurrage-Kosten, Nachverpackungenzum Schutz des Gutes.
17.2 Wenn der Auftraggeber den Spediteur beauftragt, Gut inEmpfang zu nehmen und bei der Ablieferung an den SpediteurFrachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern oder sonstigeAbgaben oder Spesen gefordert werden, ist der Spediteurberechtigt, aber nicht verpflichtet, diese – soweit er sie denUmständen nach für erforderlich halten durfte – auszulegenund vom Auftraggeber Erstattung zu verlangen, es sei denn,es ist etwas anderes vereinbart worden.
17.3 Von Aufwendungen wie Frachtforderungen, Beiträgen zuHavereiverfahren, Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, diean den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigtenoder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat derAuftraggeber den Spediteur auf Aufforderung zu befreien,wenn sie der Spediteur nicht zu vertreten hat.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1 Vergütungsansprüche des Spediteurs erfordern den Zugangeiner den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechnungoder Zahlungsaufstellung. Mangels abweichender Vereinbarungerfordert die Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferungnicht die Vorlage eines Ablieferungsnachweises.
18.2 Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebernoder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrerLandeswährung oder in Euro zu verlangen.
18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremdeWährung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in derfremden Währung oder in Euro zu verlangen. Verlangt erZahlung in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tageder Zahlung des Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs, dender Spediteur nachzuweisen hat.
18.4 Eine Zahlungsabwicklung im Gutschriftenverfahren istausdrücklich zu vereinbaren. Im Zweifel hat der AuftraggeberGutschriften nach Leistungserbringung sofort zu erteilen.Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das Gutschriftenverfahren keineAnwendung.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damitzusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen isteine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wennder Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreifoder rechtskräftig festgestellt ist.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1 Zur Absicherung seiner Forderungen aus verkehrsvertraglichenLeistungen darf der Spediteur sich auf die ihm zustehendengesetzlichen Pfand- und Zurückbehaltungsrechteberufen.
20.2 Die Pfandverwertung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungenmit der Maßgabe, dass
20.2.1 bei Ausübung des gesetzlichen Pfandrechts des Frachtführersoder Verfrachters die Androhung des Pfandverkaufs und dieerforderlichen Benachrichtigungen an den Empfänger zurichten sind,
20.2.2 an die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einemMonat die von einer Woche tritt.
20.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechtszu untersagen, wenn er dem Spediteur ein hinsichtlichseiner Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B.selbstschuldnerische Bankbürgschaft) einräumt.
21. Versicherung des Gutes
21.1 Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z. B. Transport-oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seinerWahl, wenn der Auftraggeber ihn damit vor Übergabe desGutes beauftragt.
21.2 Der Spediteur hat die Versicherung des Gutes zu besorgen,wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt. Der Spediteurdarf dies insbesondere vermuten, wenn
21.2.1 der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag im Rahmennoch laufender Geschäftsbeziehung eine Versicherung besorgthat,
21.2.2 der Auftraggeber im Auftrag einen „Warenwert für eineVersicherung des Gutes“ angegeben hat.
21.3 Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherungnach Ziffer 21.2 besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1 der Auftraggeber die Eindeckung untersagt,
21.3.2 der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalterist.
21.4 Der Spediteur hat bei der Besorgung einer VersicherungWeisungen des Auftraggebers insbesondere hinsichtlichVersicherungssumme und der zu deckenden Gefahren zubefolgen. Erhält er keine Weisung, hat der Spediteur nachpflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der Versicherungzu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungenabzuschließen.
21.5 Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güteroder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutzeindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglichmitzuteilen.
21.6 Besorgt der Spediteur nach Vertragsabschluss auf Weisungdes Auftraggebers eine Versicherung, übernimmt er dieEinziehung eines Entschädigungsbetrags oder sonstige Tätigkeitenbei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havareien,so steht ihm auch ohne Vereinbarung eine ortsübliche,ansonsten angemessene Vergütung neben dem Ersatz seinerAuslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1 Der Spediteur haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichenVorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen,soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriftennichts anderes bestimmen.
22.2 In allen Fällen, in denen der Spediteur nach den Ziffern 23.3und 24 verschuldensabhängig für Verlust oder Beschädigungdes Gutes (Güterschäden) haftet, hat er statt SchadenersatzWert- und Kostenersatz entsprechend den §§ 429, 430, 432HGB zu leisten.
22.3 Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigenFehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers zurErmittlung des Wertersatzes in den von Ziffer 24 erfasstenFällen eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestands vornehmen.
22.4 Hat der Spediteur aus einem Schadenfall, für den er nichthaftet, Ansprüche gegen einen Dritten oder hat der Spediteurgegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigendeErsatzansprüche, so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeberauf dessen Verlangen abzutreten, es sei denn, dass derSpediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgungder Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebersübernimmt. §§ 437, 509 HGB bleiben unberührt.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1 Die Haftung des Spediteurs für Güterschäden in seiner Obhutgemäß § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit Ausnahme vonSchäden aus Seebeförderungen und verfügten Lagerungender Höhe nach wie folgt begrenzt:
23.1.1 auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm, wennder Spediteur-Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,-Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten- oder Sammelladungsspediteurim Sinne von §§ 458 bis 460 HGBoder-Obhutsspediteur im Sinne von § 461 Abs. 1 HGB ist;
23.1.2 auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm,wenn der Auftraggeber mit dem Spediteur einen Verkehrsvertragüber eine Beförderung mit verschiedenartigenBeförderungsmitteln unter Einschluss einer Seebeförderunggeschlossen hat und der Schadenort unbekannt ist.Bei bekanntem Schadenort bestimmt sich die Haftung nach§ 452a HGB unter Berücksichtigung der Haftungsausschlüsseund Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus Ziffer 23.1.1. einenBetrag von 1,25 Millionen Euro je Schadenfall, ist seine Haftungaußerdem begrenzt aus jedem Schadenfall höchstensauf einen Betrag von 1,25 Millionen Euro oder 2 Sonderziehungsrechtefür jedes Kilogramm, je nachdem, welcherBetrag höher ist.
23.2 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden in seiner Obhutist bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung undbei grenzüberschreitenden Beförderungen auf den für dieseBeförderung gesetzlich festgelegten Haftungshöchstbetragbegrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3 In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht erfassten Fällen (wie§ 461 Abs. 2 HGB, §§ 280 ff BGB) ist die Haftung des Spediteursfür Güterschäden entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1 bei einem Verkehrsvertrag über eine Seebeförderung odereine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmittelnunter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 Sonderziehungsrechtefür jedes Kilogramm,
23.3.2 bei allen anderen Verkehrsverträgen auf 8,33 Sonderziehungsrechtefür jedes Kilogramm.
23.3.3 Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedemSchadenfall höchstens auf einen Betrag von 1,25 MillionenEuro.
23.4 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschädenmit Ausnahme von Schäden bei verfügten Lagerungen,Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhenach begrenzt auf das Dreifache des Betrags, der bei Verlustdes Gutes nach Ziffer 23.3.1 bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre.Außerdem ist die Haftung des Spediteurs begrenzt aus jedemSchadenfall höchstens auf einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1 Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445Abs. 3, 446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5, 520 Abs. 2, 521 Abs.4, 523 HGB sowie entsprechende Haftungsbestimmungen ininternationalen Übereinkommen, von denen im Wege vorformulierterVertragsbedingungen nicht abgewichen werdendarf, bleiben unberührt.
23.4.2 Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriftenwie Art. 25 MÜ, Art. 5 CIM oder Art. 20 CMNI, diedie Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zuerweitern.
23.5 Übersteigt die Haftung des Spediteurs aus den Ziffern23.1, 23.3 und 23.4 einen Betrag von 2,5 Millionen Euro jeSchadenereignis, ist seine Haftung unabhängig davon, wieviele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden,außerdem begrenzt höchstens auf 2,5 Millionen Euro jeSchadenereignis oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogrammder verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem,welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftetder Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung, Inventuren und Wertdeklaration
24.1 Die Haftung des Spediteurs bei Güterschäden ist bei einerverfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt
24.1.1 entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB auf 8,33 Sonderziehungsrechtefür jedes Kilogramm,
24.1.2 höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3 Besteht der Schaden eines Auftraggebers in einer Differenzzwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestands, ist dieHaftung des Spediteurs abweichend von Ziffer 24.1.2 derHöhe nach auf 70.000 Euro pro Jahr begrenzt, unabhängigvon Anzahl und Form der durchgeführten Inventuren undvon der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
24.2 Der Auftraggeber kann gegen Zahlung eines zu vereinbarendenZuschlags vor Einlagerung in Textform einen Wertzur Erhöhung der Haftung angeben, der die in Ziffer 24.1bestimmten Höchstbeträge übersteigt. In diesem Fall trittder jeweils angegebene Wert an die Stelle des betreffendenHöchstbetrages.
24.3 Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschädenmit Ausnahme von Personenschäden und Sachschädenan Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf35.000 Euro je Schadenfall.
24.4 Die Haftung des Spediteurs – mit Ausnahme von Personenschädenund Sachschäden an Drittgut – ist in jedem Fall,unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereigniserhoben werden, bei einer verfügten Lagerungauf 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis begrenzt; beimehreren Geschädigten haftet der Spediteur anteilig imVerhältnis ihrer Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25. Haftungsausschluss bei See- und Binnenschiffsbeförderungen
25.1 Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass derSpediteur in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschuldenseiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat,wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oderder sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei derDurchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesseder Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oderExplosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2 Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist vereinbart, dass der Spediteurin seiner Stellung als Frachtführer oder ausführender Frachtführernicht für Schäden haftet, die
25.2.1 durch eine Handlung oder Unterlassung des Schiffsführers,Lotsen oder sonstiger Rechtspersonen im Dienste des Schiffesoder eines Schub- oder Schleppbootes bei der nautischenFührung oder der Zusammenstellung oder Auflösung einesSchub- oder Schleppverbandes verursacht werden, vorausgesetzt,der Spediteur hat seine Pflichten nach Art. 3 Abs.3 CMNI hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei denn, dieHandlung oder Unterlassung wird in der Absicht, den Schadenherbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstseinbegangen, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeiteintreten werde,
25.2.2 durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes verursachtworden, ohne dass nachgewiesen wird, dass das Feuer oderdie Explosion durch ein Verschulden des Spediteurs, desausführenden Frachtführers oder ihrer Bediensteten oder Beauftragtenoder durch einen Mangel des Schiffes verursachtwurde,
25.2.3 auf vor Beginn der Reise bestehende Mängel seines odereines gemieteten oder gecharterten Schiffes zurückzuführensind, wenn er beweist, dass die Mängel trotz Anwendunggehöriger Sorgfalt vor Beginn der Reise nicht zu entdeckenwaren.
25.3 Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungenfinden nach Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch aufaußervertragliche Ansprüche Anwendung. Ziffer 23.4.1 findetentsprechende Anwendung.
27. Qualifiziertes Verschulden
27.1 Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und 23.4 i.V.m. 23.5, 24sowie 26 genannten Haftungsausschlüsse und -begrenzungengelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oderseiner Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2 durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobeiErsatzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind auf denvorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2 Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen die Haftungsbegrenzungenin Ziffer 24.1 und 24.2 nur bei einer grob fahrlässigenoder vorsätzlichen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
27.3 §§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem jeweiligen Anwendungsbereichunberührt.
27.4 Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf gesetzliche Vorschriftenwie Art. 25 MÜ, Art. 36 CIM oder Art. 20, 21 CMNI, diedie Haftung des Spediteurs erweitern oder zulassen, diese zuerweitern, oder die Zurechnung des Verschuldens von Leutenoder sonstigen Dritten ausdehnen.
28. Haftungsversicherung des Spediteurs
28.1 Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seinerWahl eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungenabzuschließen und aufrecht zu erhalten, diemindestens im Umfang der Regelhaftungssummen seineverkehrsvertragliche Haftung nach den ADSp und nach demGesetz abdeckt. Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistungje Schadenfall, Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebensodie Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung desSpediteurs.
28.2 Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf Verlangen das Besteheneines gültigen Haftungsversicherungsschutzes durchdie Vorlage einer Versicherungsbestätigung nachzuweisen.Erbringt er diesen Nachweis nicht innerhalb einer angemessenenFrist, kann der Auftraggeber den Verkehrsvertragaußerordentlich kündigen.
28.3 Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf dieHaftungsbestimmungen der ADSp nur berufen, wenn er beiAuftragserteilung einen ausreichenden Versicherungsschutzvorhält.
29. Auftraggeberhaftung
29.1 Die Haftung des Auftraggebers aus §§ 414, 455, 468 und 488HGB ist begrenzt auf 200.000 Euro je Schadenereignis.
29.2 Die vorstehende Haftungsbegrenzung findet keine Anwendungbei Personenschäden, also Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn der Schadenverursacht worden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitdes Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durchVerletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei Ersatzansprüchein letzterem Fall begrenzt sind auf den vorhersehbaren,typischen Schaden.
30. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
30.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen Spediteur und Auftraggebergilt deutsches Recht.
30.2 Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigenNiederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag oder dieAnfrage gerichtet ist.
30.3 Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus demVerkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder im Zusammenhangdamit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleutesind, entweder der Ort der Niederlassung des Auftraggebersoder derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die derAuftrag oder die Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende Gerichtsstandsvereinbarunggilt im Fall der Art. 31 CMR und 46§ 1 CIM als zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung, im Falleder Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA nicht.
31. Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche ihnen bei der Durchführungdes Verkehrsvertrages bekannt werdenden, nichtöffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln.Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zweckeder Leistungserbringung genutzt werden. Die Parteien habenandere Rechtspersonen, deren sie sich bei Erfüllung ihrerverkehrsvertraglichen Pflichten bedienen, diese Geheimhaltungsverpflichtungaufzuerlegen.
32. Compliance
32.1 Der Spediteur verpflichtet sich, Mindestlohnvorschriften undVorschriften über Mindestbedingungen am Arbeitsplatz einzuhaltenund bestätigt dies auf Verlangen des Auftraggebersin Textform. Der Spediteur stellt den Auftraggeber von seinerHaftung auf den Mindestlohn frei, wenn der Spediteur oderein im Rahmen des Verkehrsvertrages mit dem Auftraggebereingesetzter Nachunternehmer oder Entleiher Arbeitnehmernnicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und der Auftraggeberin Anspruch genommen wird.
32.2 Der Spediteur hat im Fall von Beförderungen sicherzustellen,dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
32.2.1 im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnisnach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG odereiner Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis,Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2 im Anwendungsbereich des GüKG bei der BeförderungFahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs.1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3 auf Anforderung alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführendenDokumente vorlegt, soweit der Auftraggeber oderDritte gesetzlichen Kontrollpflichten genügen müssen.
32.3 Der Spediteur oder der die Beförderung ausführendeUnternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonalsso zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-,Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es bestehtein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen desFahrzeugs.
32.4 Beide Parteien verpflichten sich, die für ihr Unternehmengeltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sie unterstützenund achten die Grundsätze des „Global Compact“(„UNGC“), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte derVereinten Nationen und die Erklärung der International LaborOrganization über grundlegende Prinzipien und Rechte beider Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principlesand Rights at Work“) in Übereinstimmung mit nationalenGesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere werden beideParteien in ihren Unternehmen
32.4.1 keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2 die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen überArbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungeneinhalten,
32.4.3 die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungeneinhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderlichesArbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigtenzu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingteErkrankungen zu vermeiden,
32.4.4 jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung,Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
32.4.5 die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie imUNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzenfestgelegt sind, beachten,
32.4.6 alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
32.4.7 ihren Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen,die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handelnzugrunde zu legen.
Auf einen Blick
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